Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Das GKV-Beitragssatzs­ta­­bil­isierungs­ge­setz – was bedeutet es für Ihre urol­o­gis­che Versorgung?

Mit dem GKV-Beitragssatzs­ta­­bil­isierungs­ge­setz sollen die Aus­gaben der geset­zlichen Kranken­ver­sicherung begren­zt und weit­ere starke Erhöhun­gen der Zusatzbeiträge möglichst ver­mieden wer­den. Hin­ter­grund sind deut­lich schneller steigende Gesund­heit­saus­gaben als Beitragseinnahmen.

Die Reform sieht deshalb Einsparun­gen und begren­zte Vergü­tungssteigerun­gen in ver­schiede­nen Bere­ichen des Gesund­heitswe­sens vor. Einen großen Teil der finanziellen Ent­las­tung sollen Kranken­häuser, Arzt­prax­en und andere Leis­tungser­bringer tragen.

Mögliche Fol­gen für Pati­entin­nen und Patienten

Ihr Anspruch auf medi­zinisch notwendi­ge urol­o­gis­che Leis­tun­gen bleibt grund­sät­zlich beste­hen. Den­noch kön­nen die finanziellen Vor­gaben im Prax­isall­t­ag spür­bar wer­den, beispiel­sweise durch:

  • län­gere Wartezeit­en bei plan­baren Untersuchungen
  • eine stren­gere Ter­min­s­teuerung nach medi­zinis­ch­er Dringlichkeit
  • Ver­schiebung oder Absage bere­its langfristig geplanter Ter­mine bei fehlen­der Finanzierung
  • weniger Spiel­raum für zusät­zliche Serviceangebote
  • erschw­erte Investi­tio­nen in Per­son­al, mod­erne Geräte und Praxisräume

Ins­beson­dere eine sorgfältige urol­o­gis­che Diag­nos­tik, die Betreu­ung chro­nis­ch­er Erkrankun­gen sowie die Kreb­snach­sorge benöti­gen aus­re­ichend Zeit und qual­i­fiziertes Personal.

Unser Anspruch bleibt bestehen

Wir set­zen uns weit­er­hin für eine per­sön­liche, fachgerechte und ver­lässliche urol­o­gis­che Ver­sorgung ein. Akute Beschw­er­den und medi­zinisch dringliche Erkrankun­gen wer­den selb­stver­ständlich vor­rangig behan­delt. Soll­ten bei plan­baren Ter­mi­nen län­gere Wartezeit­en entste­hen, bit­ten wir um Ihr Verständnis.

Die genan­nten Auswirkun­gen sind mögliche Fol­gen der geset­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen. Welche Verän­derun­gen tat­säch­lich in unser­er Prax­is spür­bar wer­den, hängt von der konkreten Umset­zung der Reform ab.

Wenn Sie mit den möglichen Kon­se­quen­zen des beschlosse­nen GKV-Beitragssatzs­ta­­bil­isierungs­ge­set­zes der Bun­desregierung nicht ein­ver­standen sind, ste­ht es Ihnen natür­lich frei den gewählten Bun­destagsab­ge­ord­neten des Land­kreis­es oder auch dem Bun­des­ge­sund­heitsmin­is­ter Ihre Anre­gun­gen sowie ggf. Kri­tik hierzu vorzutragen.

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